Das vierte Kapitel fasst schließlich noch die Strafvorschriften zusammen. Hier sind für für die Marktteilnehmer besonders gefährliche und verwerfliche Handlungen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. § 16 UWG regelt die strafbare Werbung, § 17 UWG den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 18 UWG die Verwertung von Vorlagen und § 19 UWG das Verleiten und Erbieten zum Verrat.