Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Verfahrensvorschriften«

Die §§ 12 bis 15 UWG enthalten Verfahrensvorschriften. So ist hier z.B. die sachliche (§ 13 UWG) und die örtliche (§ 14 UWG) Zuständigkeit der Gerichte geregelt. Bedeutung erlangt schließlich auch § 12 UWG. Dessen Abs.1 besagt, dass vor Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Schuldner abgemahnt werden soll und ihm die Gelegenheit gegeben werden soll, den Streit durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung beizulegen. Wird eine solche strafbewährte Unterlassungserklärung vom Schuldner abgegeben, so entfällt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs die grundsätzlich vermutete Wiederholungsgefahr.
 

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