Die Analogie besagt, dass durch die Fortentwicklung und/oder Erweiterung eines Rechtssatzes oder eines gesetzlichen Tatbestandes ein neuer Rechtssatz gebildet wird. So sind Voraussetzungen für die Analogie eine gesetzliche Regelungslücke für den entsprechenden Sachverhalt, die vom Gesetzgeber unbeabsichtigt nicht geregelt wurde (also ist der Wille des Gesetzgebers nicht abschließend) und eine Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage mit dem gesetzlich geregelten Fall.