Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Erfüllungsgehilfe«

Jede Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners für diesen tätig wird. Gem. § 278 BGB haftet der Schuldner dem Gläubiger für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang. Er kann sich nicht exkulpieren (siehe Exkulpation ).

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