Der Geschäftsherr kann sich gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von seiner Schadensersatzpflicht für seinen Verrichtungsgehilfen befreien, wenn er beweisen kann, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
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