„Augenabteilung am St. G“ – Irreführung durch Augenarztpraxis


„Augenabteilung am St. G“ – Irreführung durch Augenarztpraxis

LG Münster, Urt. v. 20.11.2015, Az.: 023 O 55/15

Eine Augenarzt-Praxis darf nicht mit „Augenabteilung am St. G“ werben, wenn sie nur Räumlichkeiten in diesem Krankenhaus mietet und eigentlich unabhängig von diesem Krankenhaus arbeitet.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 20.11.2015 (Az.: 023 O 55/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall warb eine Augenarzt-Praxis mit dem Slogan „Augenabteilung am St. G“. Die eigentliche Praxis befand sich jedoch in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses und nicht im Gebäude selbst. Lediglich für Operationen mietete die Praxis sich Operationsräume im St. G an.

Werbeslogan „Augenabteilung am St. G“ wettbewerbswidrig

Das Gericht stufte den Slogan der Augenarzt-Praxis als wettbewerbswidrig ein. Schließlich könne der durchschnittlich informierte Patient nicht ohne weiteres erkennen, dass es sich hierbei lediglich um die Ortsangabe der Augenarzt-Praxis handeln soll und nicht um die Abteilung des Krankenhauses selbst. Das Gericht führte diesbezüglich aus, dass es sich bei einer Augenarzt-Praxis nicht um eine Abteilung handelt und die Praxis auch keine übergeordnete Leistungsstelle von St. G sei. Folglich stünden dem Patienten im Fall einer missglückten Behandlung auch keine Schadensersatzansprüche gegen das Krankenhaus selbst zu, sondern lediglich gegen die Augenarzt-Praxis.

Autor: Anton Peter

 

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