LÖSCHUNGSPFLICHT FÜR FACEBOOK


Das soziale Netzwerk Facebook kann verpflichtet sein im Fall einer Beleidigung auch wort- oder inhaltsgleiche Kommentare zu löschen –

dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 3. Oktober 2019, Az.: C-18/18.

Sachverhalt

Die Abgeordnete des österreichischen Nationalrates Frau Glawischnig-Piesczek war durch einen Kommentar unter einem Link zu einem Artikel auf Facebook beleidigt worden. Sie forderte Facebook auf, diesen Kommentar zu löschen, was Facebook unterließ. Daraufhin reichte sie Klage beim Handelsgericht Wien ein. Das Gericht entschied, dass Facebook es zu unterlassen habe Lichtbilder der Abgeordneten zu veröffentlichen oder zu verbreiten, wenn im Begleittext inhaltsgleich oder wörtlich die Beschimpfungen wiederholt würden. Daraufhin wurde der Kommentar für den Zugang aus Österreich gesperrt. Das Gericht der nächsthöheren Instanz, das Oberlandesgericht Wien, bestätigte diese Entscheidung in Bezug auf die wörtliche Wiederholung des Kommentars. Bei sinngleichen Kommentaren müsse Facebook die Kommentare jedoch nur löschen, wenn es davon Kenntnis erlangt. Letztlich sollte der Oberste Gerichtshof Österreichs darüber entscheiden, ob ein Plattformbetreiber auch die Pflicht zu Löschung von wort- und inhaltsgleichen Kommentaren einer Beleidigung verpflichtet ist, wenn er davon keine Kenntnis hat. Diese Frage wurde im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt, da die Entscheidung von europäischem Recht abhängig ist, über dessen Auslegung der EuGH zu entscheiden hat.

Der EuGH konkretisierte die Löschungspflicht für inhaltsgleiche Kommentare.

Der EuGH hielt die Gefahr, dass es aufgrund der Leichtigkeit des Zugangs zu Daten und Kommentaren auf Netzwerken nicht unwahrscheinlich ist, dass bereits wegen Rechtswidrigkeit gelöschte Kommentare wiederholt werden, für konkret genug, um einem Gericht die Befugnis zuzusprechen Facebook aufzuerlegen wortgleiche Kommentar zu löschen. In Bezug auf sinngleiche Kommentare ist der EuGH der Auffassung, dass eine Pflicht zu Löschung nur vorliegt, wenn der Kommentar den Umständen nach so geartet ist, dass keine Neubewertung der Situation notwendig ist. Diese Einschränkung ist notwendig, da sonst die Plattform sämtliche auf ihr veröffentlichten Daten überwachen müsste und so hingegen auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann. Darüber hinaus sollen die Gerichte, im Rahmen des internationalen Rechts, befugt sein eine Plattform zu beauftragen Kommentare weltweit zu entfernen oder zu sperren.

Autorin: Marie Hallung

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