KEIN ANSPRUCH EINES LEHRERS AUF BESEITIGUNG VON BILDERN AUS SCHULJAHRBUCH


Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung seiner Bilder aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig ablichten lassen hat – 

dies entschied das VG Koblenz im Urteil v. 06.09.2019, Az. 5 K 101/19.KO.

Sachverhalt

Der Kläger ist Lehrer und ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. Wie bereits im Jahr zuvor, gab die Schule ein Jahrbuch heraus, welches sämtliche Fotos von Klassen, Kursen und Lehrkräften beinhaltete. Der Kläger rügte daraufhin die Veröffentlichung seiner Fotos, da er hierzu nicht eingewilligt hätte und dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe der Kläger nicht gekannt.

Kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das VG Koblenz wies die Klage als unbegründet ab. Nach den Regelungen des Kunsturhebergesetzes bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Auf Seiten des Klägers würde lediglich ein Eingriff in seiner Sozialsphäre bestehen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Privatsphäre. Zudem wurden die Fotos nur im dienstlichen Bereich aufgenommen und würden den Kläger damit in einer völlig unverfänglichen Situation zeigen. Auf der Gegenseite würde ein Informationsinteresse der Angehörigen der Schule bestehen. Selbst wenn eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG erforderlich gewesen wäre, hätte der Kläger diese konkludent erklärt, indem er sich bei dem Fototermin habe ablichten lassen. Er hätte seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Autorin: Isabelle Haaf

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