KEINE HAFTUNG FÜR WEBSEITEN UNBETEILIGTER DRITTER


Unternehmen haften nicht automatisch für wettbewerbsrechtswidrige Webseiten Dritter nur weil sie aus diesen einen Vorteil erlangen können –

dies entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2019, Az.: 6 W 29/19.

Unternehmen müssen für eine Haftungsbegründung die wettbewerbswidrigen Inhalte Dritter veranlasst haben.

Wenn auf der Webseite eines Dritten falsche bzw. wettbewerbswidrige Angaben gemacht werden, die einem Unternehmen zugutekommen können, ist dieses nicht automatisch zum Handeln verpflichtet. Da allein die Kenntnis dieses Vorgangs für das Unternehmen keine Verkehrspflicht begründet diesem Sachverhalt entgegenzuwirken, kann es auch nicht für diese Angaben haftbar gemacht werden. Eine Haftung kommt damit nur in Betracht, wenn das beklagte Unternehmen die wettbewerbswidrigen Angaben auf der Website des Dritten verursacht hat.

Die Beweislast für die Veranlassung der Inhalte liegt beim Kläger.

Bei fremden Webseiten handelt es sich um die Veröffentlichungen Dritter. Somit muss der Kläger beweisen, dass die fraglichen Inhalte wirklich vom vorteilsnehmenden Unternehmen gestaltet oder beeinflusst worden sind. Schwierig wird die Beweisführung sobald die Angaben aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden und nicht ausschließlich der Unternehmer Einfluss auf ihre Erstellung hat. Unter diesem Umstand reichte auch der Einwand des Klägers, der Eintrag sei kostenpflichtig und daher vom Unternehmen erstellt worden, nicht aus, um das Gericht von der Verantwortlichkeit des Unternehmens zu überzeugen.

Autorin: Marie Hallung

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