STARTUP
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Eine Marke kann verschiedenes sein, wie z.B. ein Name bzw. ein Firmenname, einfach nur irgendein Begriff oder auch ein Logo oder eine Kombination von Begriff und Logo, mit dem ein Produkt oder eine Dienstleistung assoziiert wird bzw. werden soll. Eine Marke ist also so etwas wie eine Visitenkarte, mit der Konkurrenzangebote unterschieden werden können.
Als Marken kommen verschiedene Formen in Betracht, wie z.B. eine Wortmarke, eine Bildmarke, eine Wort-Bild-Marke, Dreidimensionale Formen, Hörmarken, Farben, Farbkombinationen, Zahlen oder auch Buchstaben.
Erlangung des Markenschutzes
Zur Erlangung des Markenschutzes gibt es verschiedene Wege. Der aus unserer Ansicht als Anwalt nach sicherste und somit auch beste Weg ist der Schutz, der durch die Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 4 Nr. 1 MarkenG) entsteht. Weiterhin kann Markenschutz auch bereits durch Benutzung entstehen, sofern die Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen. Darüber hinaus kann auch durch eine notorische Bekanntheit der Marke Markenschutz entstehen (§ 4 Nr. 3 MarkenG).
Wenn das Eintragungsverfahren beendet ist, sind Sie grundsätzlich dazu berechtigt, die Marke mit dem Registrierzeichen ® zu benutzen, sie besitzen also Markenrechte. Um ganz sicher zu sein, dass es keine Probleme gibt, sollte aber vor der Benutzung das Widerspruchsverfahren abgewartet werden, bei dem Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken, die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind, gegen die Registrierung der Marke Widerspruch erheben können.
Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen
Außerdem sind gemäß § 5 MarkenG geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Geschäftliche Bezeichnungen in diesem Sinne sind sowohl Unternehmenskennzeichen als auch Werktitel. Gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Wenn Sie mehr über Markenschutz oder den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen wissen oder einen Anwalt Markenrecht, der auf dem Gebiet des Markenrechts seit Jahren tätig ist, beauftragen möchten, freuen wir uns über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
F.A.Q.
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