„StreamOn“-Dienst der Telekom ist rechtswidrig


Das Verwaltungsgericht Köln erklärt den „StreamOn“-Dienst der Telekom für rechtswidrig

dies geht aus dem Beschluss des Verwaltungsgericht Köln, vom 20.11.2018, Az.:1 L 253/18 hervor.

 

 

 

Sachverhalt

„StreamOn“ ist ein kostenloses Angebot der Telekom, welches sich der Kunde hinzu buchen kann. Es handelt sich hierbei um ein Zusatzangebot, bei dem Datenmengen die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Das gilt jedoch nur für die Nutzung im Inland. Sollte der Kunde „StreamOn“ im Ausland nutzen, wird der Verbrauch weiterhin seinem Datenvolumen angerechnet. Des Weiteren willigt der Kunde bei der Buchung von „StreamOn“ in die Reduzierung der Datenübertragung auf maximal 1,7 Mbit/s ein. Dies genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

 

„StreamOn“ verstößt gegen europäische Roaming-Regelung

Nach der neuen Roaming-Regelung darf für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Kosten verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen aber gerade nicht gerecht. Darüber hinaus liegt in dem angebotenen „StreamOn“-Dienst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität. Anbieter von Internetzugangsdiensten,  wie auch die Telekom einer ist,  sind dazu verpflichtet, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Dagegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Unerheblich ist hierbei, dass der Kunde der Reduzierung der Datenübertragung bei der Buchung zustimmt.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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