EUGH ZUM „RECHT AUF VERGESSENWERDEN“


Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit sondern nur in allen EU-Versionen der Suchmaschine löschen –

dies entschied der EuGH im Urteil v. 24.09.2019, C-507/17.

Sachverhalt

Gegen Google Inc. wurde im März 2016, von der Präsidentin des nationalen Ausschusses für Informatik und Freiheitsrechte in Frankreich (CNIL), eine Sanktion in Höhe von 100.000,- EUR verhängt, da sich das Unternehmen im Rahmen von Auslistungsanträgen geweigert hatte, die Auslistung auf sämtliche Domains seiner Suchmaschine zu erstrecken. Google Inc. hatte die Auslistung der Domains nur in der Version seiner Suchmaschine des Mitgliedstaates, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, durchgeführt.

Im Wege des Klageverfahrens von Google Inc. gegen den Beschluss, wurde dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im Rahmen einer Auslistung, diese in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, durchgeführt werden muss.

Das öffentliche Interesse am Zugang zu einer Information kann auch innerhalb der Union von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren.

Der EuGH führt zu dieser Frage aus, dass die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung das Ziel haben würden, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau in der gesamten Union zu gewährleisten, sodass die Auslistung grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten zu erfolgen habe. Allerdings würde nach Ansicht des EUGH, das Unionsrecht nach dem derzeitigen Stand nicht vorschreiben, dass die Auslistung für alle Versionen der Suchmaschine gelte. Die Aufsichts- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaates würden demnach dazu befugt bleiben, anhand von nationalen Schutzstandards für Grundrechte, eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls den Suchmaschinen aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Autorin: Isabelle Haaf

 

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