KEINE DRINGLICHKEITSVERMUTUNG IN MARKENSACHEN IM EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ


Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist bei Kennzeichenverletzungen nicht anwendbar –

dies Entschied das OLG Nürnberg durch Beschluss vom 12.10.2018, Az. 3 W 1932/18

Sachverhalt

Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Fotos auf der Homepage des Antragsgegners. Das streitgegenständliche Foto solle einen kennzeichenmäßigen Gebrauch des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin für die Bewerbung der Dienstleistung des Antragsgegners darstellen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurück. Daraufhin legte die Antragstellerin die sofortige Beschwerde ein.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg fehlt es bereits an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund

Eine einheitliche Beurteilung über die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche ist nicht gegeben. Das OLG Nürnberg hält die Vorschrift des § 12 Abs 2 UWG bei Kennzeichenverletzungen für nicht anwendbar. Begründet wird die Entscheidung damit, dass es an einer für die Analogie notwendigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber hat die Dringlichkeitsvermutung anlässlich der Übernahme des § 16 UWG a.F. in das Markengesetz nicht auf das Markenrecht ausgedehnt, obwohl der Streit schon lange bestand.

Auch fehle es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage, da es bei Schutzrechtsverletzungen auch auf der Verletzerseite um beachtliche Schutzrechtspositionen geht, sodass eine Dringlichkeitsvermutung weniger angebracht sei als bei UWG-Verstößen. Es bedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Kennzeichnungsverletzungen deswegen einer besonderen Rechtfertigung dafür, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könne. Ein Grund für eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung bestehe bei Markenrechtsverletzungen darin, dass dem Antragssteller bei einem Abwarten eine unter Umständen nachhaltige Schwächung der Originalität und Unterscheidungskraft seiner Kennzeichnung droht. Solange die Verletzungshandlung andauert, sei dabei von einem Verfügungsgrund auszugehen.

Im vorliegenden Fall wurde das streitgegenständliche Foto allerdings bereits entfernt, damit drohe der Antragstellerin keinen Schaden mehr und ein Verfügungsgrund sei nicht ersichtlich.

 

Autorin: Isabelle Haaf

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