Abbofalle im Internet Strafbar

BGH, Urt. v. 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 ein interessantes Urteil zur Strafbarkeit bei „Abofallen“ im Internet gefällt.

Nach der Entscheidung des BGH liegt tatsächlich ein versuchter Betrug vor, der in diesem Fall eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung nach sich zog, wenn eine Internetseite so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtig der Leistungen verschleiert wird und ein Großteil der Nutzer diese nicht erkennen (können).

Der Angeklagte betrieb mehrere gleich gestaltetet Internetseiten, unter anderem eine Seite, auf der sich Nutzer eine Autoroute berechnen lassen konnten. Für die Nutzung der Routenplanung musste der Nutzer seine persönlichen Daten eingeben. Mit der Bestätigung schloss der Nutzer eine dreimonatige Mitgliedschaft zu einem Preis von 59,95 € ab. Diese Kostenpflichtigkeit der Leistung war jedoch nur durch Herunterscrollen auf der Seite erkennbar, wobei sich der Hinweis unterhalb des Buttons „Route berechnen“ befand.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist verschickte der Angeklagte dann Rechnungen und anschließend Mahnungen, teilweise auch durch Rechtsanwälte, die mitunter auch mit einem Schufa-Eintrag drohten.

Der Bundesgerichtshof sah darin eine Täuschungshandlung des Angeklagten. Ein Vermögensschaden sei auch gegeben, da diese dreimonatige Mitgliedschaft der Nutzer praktisch wertlos sei.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 43/2014

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