An welchem Ort hat die Nachbesserung von Waren zu erfolgen?

BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ausgangspunkt ist aber die Faustregel, dass die Nachbesserung grundsätzlich dort zu erfolgen hat, wo sich die Ware befindet. Im Einzelfall kann dies aber auch anders sein, wobei der Verbraucher dann keine erheblichen Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf europarechtliche Vorschriften.

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Käufer eines Campinganhängers wohnte in Frankreich. Der Verkäufer dagegen kam aus Deutschland. In der Auftragsbestätigung stand: „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“. Trotzdem lieferte der deutsche Verkäufer den Campinganhänger auf Wunsch des Kunden nach Frankreich. Später machte der Käufer Mängel geltend. Er verlangte vom Verkäufer, dass er den Campinganhänger in Frankreich abholt, in Deutschland repariert und wieder nach Frankreich zurückschickt. Als der Verkäufer dies ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte sein Geld zurück.

Der BGH entschied, dass der Käufer den gezahlten Kaufpreis nicht zurückbekommt. Er hätte den Campinganhänger selbst zum Verkäufer bringen müssen, um diesem die Reparatur zu ermöglichen.
Als rechtliche Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Erfüllungsort der Nachbesserung nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn keine vorrangigen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bestehen. Als Kriterien für diese Einzelfallentscheidung seien zu berücksichtigen:

1. Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Reparaturleistung

2. Ausmaß der Unannehmlichkeiten für den Verbraucher

Der BGH war in dem entschiedenen Fall der Meinung, dass für die Reparatur eine Fachwerkstatt mit Fachpersonal erforderlich war und es dem Käufer auch zugemutet werden konnte, den Campinganhänger für die Reparatur zum Sitz des Verkäufers zu bringen.

Diese Entscheidung bringt leider weder für Shopbetreiber, noch für deren Kunden die erhoffte Klarheit. In den meisten Fällen des „klassischen“ Online-Kaufs von Standardwaren wird aber die Nachbesserung nach wie vor an dem Ort vorzunehmen sein, an dem sich die Ware befindet (also regelmäßig beim Käufer). Die Transportkosten für die Rückholung zur Nachbesserung sind übrigens ebenfalls vom Verkäufer zu tragen. Da die Beurteilung aber auch nach der neuen BGH-Entscheidung immer vom Einzelfall abhängt, lässt sich hier leider keine pauschale Handlungsempfehlung geben. Es bleibt abzuwarten, ob die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe aufschlussreich sein werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 60/2011 zum Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=55764&pos=8&anz=68

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