Angabe wesentlicher Waren-Eigenschaften


LG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2016, Az.: I-8 O 119/15

Der Verkäufer muss in seinem Online-Shop die wesentlichen Eigenschaften der Waren angeben. Dies sind bei Sonnenschirmen Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 14.Januar.2016 (Az.: I-8 O 119/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin gegen ihre Mitbewerberin Unterlassungsansprüche auf Grund von Wettbewerbsverstößen geltend. Diesbezüglich hielt sie es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über ihren Online-Shop Sonnenschirme plus Zubehör verkauft, ohne dass unmittelbar nach der Einleitung des Bestellvorganges die konkreten Versandkosten angegeben werden. Weiterhin rügt sie, dass die Beklagte Sonnenschirme verkauft ohne, dass dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich des Materials, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts, zur Verfügung gestellt werden.

Fehlende Warenmerkmale sind wettbewerbswidrig

Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer in seinem Online-Shop gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sogenannte wesentliche Warenmerkmale gegenüber dem Verbraucher angeben muss. Dies muss geschehen bevor der Verbraucher den Artikel endgültig kauft.

Angabe von Liefer- und Versandkosten

Zum einen gewährte das Gericht dem Kläger einen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 PAngV.

Danach muss der Verkäufer in seinem Online-Shop dem Verbraucher die Liefer- und Versandkosten zum angegeben Preis angeben, wobei gemachte Angaben dem Angebot und der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar wahrnehmbar zu machen sind.

Angabe der wesentlichen Warenmerkmale vor Bestellungsabgabe

Zum anderen wurde dem Kläger ein Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 j Abs. 2 BGB, Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugesprochen.

So ist nach § 312 j Abs. 2 BGB ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei der Verkäufer hier diese Angaben unmittelbar vor Bestellungsabgabe durch den Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung hätte stellen müssen.

Die Angabe „Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2×3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz“ war dafür nicht ausreichend.

Vielmehr hätte der Verkäufer Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts machen müssen.

Autor: Anton Peter

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