Bewertungsplattform Yelp gewinnt Widerspruchsverfahren gegen einstweilige Verfügung

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2014, Az.: 27 O 748/13

Der Antragsteller (Unternehmer) hat keinen Anspruch gegen Yelp, es zu unterlassen auf www.yelp.de Bewertungen des Antragstellers als „nicht empfohlene Beiträge“ anders anzuzeigen als „empfohlene Beiträge“ und diese bei einer Gesamtbewertung des Antragsstellers nicht zu berücksichtigen.
So entschied das Landgericht Berlin im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 12.12.2013 (Az.: 27 O 748/13) in folgendem Fall.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2008 mit Qype einen Vertrag als sogenannter Premium Partner geschlossen. Dabei veröffentlichte Qype auf www.qype.de Bewertungen über den Antragsteller. Als Ende 2012 Qype durch Yelp übernommen wurde, integrierte man im Laufe von 2013 die auf www.qype.de befindlichen Inhalte auf www.yelp.de. Auch wenn beide Seiten ein ähnliches Geschäftsmodell betrieben, unterscheidet die Empfehlungssoftware bei Yelp anders als bei Qype zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen“ Beiträgen. Ein Beitrag wird z.B. als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft, wenn sein Verfasser keine weiteren Beiträge auf der Website geschrieben hat, um Fake-Bewertungen zu vermeiden. So kann der Websitebesucher zwar Beiträge unter „momentan nicht empfohlen“ aufrufen, diese werden jedoch nicht bei der Ermittlung der Durchschnittsbewertung berücksichtigt. Infolge dessen wurden von 82 Beiträgen 71 als „momentan nicht empfohlen“ gekennzeichnet und dementsprechend auch nicht in die Ermittlung der Durchschnittsbewertung einbezogen.
Darin sah der Unternehmer unter anderem einen massiv geschäftsschädigenden Umstand und beantragte die einstweilige Verfügung vom 12.12.2013 zu bestätigen.

Recht auf Meinungsäußerung überwiegt

Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass es sich bei der unterschiedlichen Einteilung in „empfohlene“ und „momentan nicht empfohlene“ Beiträge um eine Meinungsäußerung seitens Yelp handelt, die ersichtlich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und nicht dem Beweis zugänglich seien. Bei einer Abwägung des Rechts seitens des Unternehmers auf Schutz seiner Persönlichkeit bzw. seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes mit dem Recht von Yelp auf Meinungsfreiheit, überwiege hier letzteres. Darüber hinaus kämen diesbezüglich auch keine vertraglichen Ansprüche gegen Yelp in Betracht, da Qype alle Verträge mit dem Unternehmer gekündigt hat und dieser sich auf der Internetseite von Yelp neu anmelden musste. Dabei sahen die Nutzungsbedingungen bzw. Inhaltsrichtlinien von Yelp gerade vor, dass zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen differenziert und nur letztere bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Autor: Anton Peter

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