„ca. 2 – 4 Werktage“ als Lieferzeitangabe hinreichend bestimmt

OLG München, Urt. v. 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14

Die Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ anzugeben, stellt keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB dar und erfüllt die Pflicht zur Angabe eines Liefertermins nach Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.10.2014 (Az.: 29 W 1935/14) hervor.

Pflicht zur Lieferzeitangabe – Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtelinie (seit 13.06.2014 in Kraft) haben Unternehmer Verbraucher über den Liefertermin in Kenntnis zu setzen (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB).
Dabei ergibt sich der Liefertermin durch die Angabe „ca. 2 – 4 Tage“ mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB – nämlich spätestens nach vier Tagen.

Autor: Anton Peter

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