Darf Wein als „bekömmlich“ beworben werden?

Urteil des EuGH vom 09.06.2012 (Az.: C-544/10):

Der EuGH hat sich jüngst mit der durchaus spannenden Frage beschäftigt, ob die Angabe „bekömmlich“ auf einem Weinetikett gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt.

Grundsätzlich dürfen nach Unionsrecht Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, darunter fällt damit auch Wein, nicht mit „gesundheitsbezogenen Angaben“ versehen werden. Grund für diese Vorschrift ist der Verbraucherschutz, insbesondere die Gesundheit der Konsumenten. Aufgrund der grundsätzlichen Gefährlichkeit von Alkoholkonsum dürfe das Konsumverhalten der Verbraucher nicht durch derartige Angaben beeinflusst werden. Laut dem EuGH ist eine Angabe jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitze.

Im vom EuGH zu entscheidenden Fall war nun problematisch, ob es sich bei der Angabe „bekömmlich“, mit der eine deutsche Winzergenossenschaft einen Wein versehen hatte, um eine derartige gesundheitsbezogene Angabe handelt oder nicht.

Im Ergebnis hat der EuGH diese Problematik wie folgt beurteilt:

Eine Beschreibung von Wein als „bekömmlich“, welche einen Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt des Weines beinhalten soll, stelle bei alkoholischen Getränken eine nach Unionsrecht verbotene „gesundheitsbezogene Angabe“ dar. Dies schließe nach Ansicht des EuGH nicht nur die bloße Bezugnahme auf einen gesundheitsförderlichen Effekt, sondern auch die Bezugnahme auf eine gesundheitserhaltende Wirkweise ein.

Nach Auffassung des EuGH beinhalte die Begrifflichkeit „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht unbedingt, dass damit eine verbesserte Gesundheit aufgrund des Genusses eines Lebensmittels gemeint sei. Ausreichend sei das Suggerieren einer bloßen Erhaltung eines gesunden Zustandes durch den Verzehr eines Lebensmittels.
Im vorliegenden Rechtsstreit berge die Bezeichnung des Weines als „bekömmlich“ die Vorstellung der leichten Aufnahme und Verdaulichkeit des Weines dergestalt, dass das Verdauungssystem darunter nicht oder kaum leide und dass der Zustand dieses Systems auch bei mehrmaligem Genuss relativ gesund und unversehrt bleibe, aufgrund der Tatsache, dass dieser Wein sich durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichne.
Damit sei die Bezeichnung als „bekömmlich“ eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe.
Es widerspreche im Übrigen auch nicht der EU-Grundrechte-Charta sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch korrekte Angaben aufgrund des Ziels des Gesundheitsschutzes zu verbieten.
Zudem stellte der EuGH grundsätzlich fest, dass jegliche Angaben, die im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken gemacht werden, nicht mehrdeutig sein dürfen. Dies ergebe sich deshalb, weil die Verbraucher fähig sein sollen, den individuellen Konsum unter Berücksichtigung der potentiellen Gefahren zu bestimmen und so ihre Gesundheit effektiv zu schützen.

Denn auch wenn die Angabe „bekömmlich“ zutreffend sei, sei sie dennoch nicht vollständig, da nur eine positive Eigenschaft, nämlich eine erleichterte Verdaulichkeit, herausgestellt werde, diese aber keinesfalls die übrigen Gefahren des Alkoholkonsums begrenzen oder beseitigen könne.

Die Bezeichnung als „bekömmlich“ sei im Gegenteil geeignet, den Konsum des Weines zu fördern und bedeute im Ergebnis deshalb sogar eine Gefahrerhöhung.
Aufgrund dieser Argumente ergebe sich die Notwendigkeit eines absoluten Verbotes derartiger Angaben in der Etikettierung und Werbung hinsichtlich alkoholischer Getränke, um einen Schutz der Gesundheit der Verbraucher zu erreichen.
Grundsätzlich ist der hohe Stellenwert des Gesundheitsschutzes der Verbraucher selbstverständlich zu begrüßen. Andererseits bedeutet dies in diesem Fall auch eine erhebliche Einschränkung für die Werbe- und Etikettierungsmöglichkeiten der Unternehmer, die nicht außer Acht gelassen werden sollte.

(Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 09.06.12)

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert