DAS NEUE GECHÄFTSGEHEIMNISGESETZ


Der Bundestag hat das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) am 21.03.2019 verabschiedet. Basierend auf der EU-Richtlinie 2016/943 vom 08.06.2016, dient es dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und beinhaltet zugleich Regelungen für den Schutz von Whistleblowern.

Bisher konnte der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nur mittelbar über die Vorschriften §§ 17-19 UWG, §§ 201 ff. StGB und der §§ 823, 826 BGB gewährleistet werden. Mit dem neuen Gesetz wird dieser Schutz nun verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht.

Neue gesetzliche Regelungen für den Schutz des Geschäftsgeheimnisses.

Das Geschäftsgeheimnis wird nun legaldefiniert als Information, die einen wirtschaftlichen Wert hat und durch den rechtmäßigen Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist. Demnach wird auf den subjektiven Willen des Berechtigten nicht mehr abgestellt. Wertvoll ist eine Information dann, wenn ihre unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung den Inhaber negativ beeinträchtigen. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses können nach den neuen gesetzlichen Regelungen jede natürliche oder juristische Person sein.

Unzulässig ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung, wenn das Geheimnis durch den unbefugten Zugang zu Dokumenten, Gegenständen, elektronischen Dateien etc. erlangt oder verwendet wird. Dem Inhaber stehen bei Verletzungshandlungen nun Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft sowie Schadensersatz zu. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche regelt das Gesetz die Möglichkeit, das Gerichtsverfahren an sich, sowie zeitlich danach, als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Das GeschGehG ist auch mit einem stärkeren Schutz und einer höheren Rechtssicherheit für Journalisten und Whistleblowern verbunden.

In Bezug auf Whistleblower und Journalisten ist besonders interessant, dass nun auch Rechtfertigungsgründe für die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geregelt sein werden (§ 5 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Eine Rechtfertigung kann demnach gegeben sein, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, wie etwa die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder die Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen.

Da das Gesetz auf einer EU-Richtlinie basiert, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (2018), sind die Regelungen der Richtlinie für die deutschen Gerichte bereits jetzt unmittelbar anwendbar.

Autorin: Isabelle Haaf

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder