Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel – unzulässige Alleinstellungsbehauptung

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.06.2014, Az.: 6 U 64/13

Mit „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ zu werben, stellt eine mit der Marktführerschaft gleichgesetzte irreführende Alleinstellungsbehauptung dar.
Dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 12.06.2014 (Az.: 6 U 64/13) hervor.

Keine reklamehafte Übertreibung

Das Gericht befand, dass es dabei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachengehalt handelt, sondern der Verbraucher darunter eine Marktführerstellung der Beklagten verstehe. Dies sei eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche „Angabe“ gem. § 5 UWG.
Die Beklagte dürfe mit einer Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung nur werben, wenn dies auch tatsächlich der Fall ist. Im Regelfall erfordert dies einen deutlichen und stetigen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerben, welchen die Beklagte in vorliegendem Fall nicht hatte.

Autor: Anton Peter

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