DIE BEZEICHNUNG „FEDI“ FÜR EINEN TEILWEISE GEGORENEN TRAUBENMOST IN HALTBAR UND DICHT VERSCHLOSSENEN FLASCHEN IST NICHT IRREFÜHREND


Das Inverkehrbringen von teilweise gegorenem Traubenmost, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder bezeichnet wird stellt keine irreführende Handlung dar –

dies entschied das OVG Koblenz im Urteil v. 12.04.2019, Az. 8A11522/18.OVG.

Sachverhalt

Eine Weinkellerei klagte gegen das Land Rheinland-Pfalz, nachdem sie anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Landesuntersuchungsamt darüber belehrt wurde, dass der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit der Darstellung einer weißen Feder zur Irreführung geeignet sei, da der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei dem Produkt um einen Federweißen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei ihrem Produkt tatsächlich um einen Federweißen handeln würde. Vor dem Verwaltungsgericht Trier wurde das Urteil zunächst abgewiesen.

Die Unterschiede zu einem Federweißen seien nach der Verbrauchererwartung so offenkundig, dass nicht von einer Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden könne.

Nach Ansicht des OVG Koblenz ist das Land Rheinland-Pfalz nicht dazu berechtigt, die Bezeichnung „FEDI“ für das von der Klägerin angebotene Produkt zu untersagen. Dabei sei es unbeachtlich, ob es sich bei dem angebotenen „FEDI“ tatsächlich um einen Federweißen handeln würde, dessen Begriffsverwendung nach europarechtlichen oder nationalen Vorschriften ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetze. Jedenfalls handle es sich nach der Verbrauchererwartung bei einem Federweißen um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und deshalb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Demnach sei ein solcher nur in unverschlossenen Behältnissen zum Verkauf erhältlich. Durch das Etikett des „FEDI“ werde allerdings gut lesbar hervorgehoben, dass das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Dadurch sei dem Verbraucher auch klar, dass keine Gefahr der Geschmacksbildveränderung bestehe. Eine Irreführung sei damit ausgeschlossen.

Autorin: Isabelle Haaf

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