Ein Licht am Ende des Filesharing-Tunnels?

Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11)

Haftung des Anschlussinhabers für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung des Ehegatten?
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 16.05.2012 entschieden, dass ein Internetanschlussinhaber nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehepartner begangen werden.

Allerdings wurde die Revision zum BGH aufgrund der Tatsache zugelassen, dass die Frage der Haftung von Internetanschlussinhabern für Urheberrechtsverletzungen durch deren Ehegatten aktuell noch nicht ausreichend höchstrichterlich entschieden ist und zudem von allgemeiner Bedeutung ist.

Der Sachverhalt stellte sich hier folgendermaßen dar:

Im vorliegenden Fall wurden Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau begangen, indem mehrfach ein Spiel zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte hatte allerdings bereits in der ersten Instanz des Verfahrens vor dem LG Köln vorgetragen, dass nicht sie selbst, sondern ihr mittlerweile leider verstorbener Ehemann die Urheberrechtsverletzung begangen habe und den Internetanschluss auch überwiegend genutzt habe.

In der zweiten Instanz vor dem OLG Köln war zunächst die prozessentscheidende Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob eine Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst oder durch einen Dritten begangen worden ist, zu klären.

Grundsätzlich trage der Kläger nach allgemeinen zivilproessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft der Beklagten. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH hat das OLG Köln hier ausgeführt, dass aber eine Vermutung gegeben sei, dass die Anschlussinhaberin selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe, so dass eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten anzunehmen sei.

Hier hatte die Beklagte als Anschlussinhaberin aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Handlungsablaufs, nämlich die Täterschaft ihres Ehemannes, vorgetragen, was nach Ansicht des OLG Köln dazu führe, dass nun die Inhaberin des Urheberrechts ohne Einschränkung den Beweis dahingehend führen müsse, dass die Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin hat allerdings keinen entsprechenden Beweis erbracht.

Außerdem wurde vom OLG Köln das Problem behandelt, ob der Anschlussinhaber grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehegatten über diesen Anschluss hafte.

Das Gericht war zu dieser Fragestellung der Ansicht, dass die bloße Gewährung der Mitbenutzung des Internetanschlusses keine grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers zur Folge haben könne. Der Inhaber des Anschlusses könne nicht ohne besonderen Anlass für jedwede, über diesen Anschluss laufende Kommunikation in die Haftung genommen werden. Ein besonderer Anlass und damit eine Haftung kann aber dann bestehen, wenn Kenntnis des Anschlussinhabers über die Urheberrechtsverletzung vorliegt oder wenn eine Aufsichtspflicht des Anschlussinhabers zu bejahen ist. In diesem Fall hatte die Beklagte allerdings keine Kenntnis über die Urheberrechtsverletzungen ihres Ehegatten. Auch eine Aufsichtspflicht ist nach Meinung des Gerichts unter Ehegatten abzulehnen. Eine solche Pflicht liegt zwar zum Beispiel im Verhältnis von Eltern und deren, insbesondere minderjährigen, Kindern vor, was mit dem Verhältnis der Ehegatten untereinander aber gerade nicht vergleichbar sein kann.

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