Grundsätzlich keine Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft – Änderung der BGH Rechtsprechung

Bisher Kenntnis des Geschäftsführers ausreichend

Bisher wurde vom BGH vertreten, dass der Geschäftsführer für die Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft bereits dann haften muss, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern.

Haftung nur noch bei aktiver Beteiligung bzw. über Garantenstellung

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. In ihrer Entscheidung vom 18.07.2014 (Az.: I ZR 242/12) stellte die zuständige Kammer klar, dass zur Begründung der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen seiner Gesellschaft erforderlich sei, dass dieser entweder an der Rechtsverletzung durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründe aber noch keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die auch die Verpflichtung enthält dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen unterbleiben, handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft. Dritte können die Verletzung einer solchen Pflicht dagegen nicht geltend machen.

Zwar setzt der BGH an eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nunmehr strengere Voraussetzungen, doch ist diese nicht gänzlich ausgeschlossen. Hat der Geschäftsführer nämlich ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt, so hat er dafür selbstverständlich auch einzustehen.

Die persönliche Haftung kommt bei den folgenden Fällen in Betracht:

(1) bei Wettbewerbsverstößen, die typischerweise dem Verantwortungsbereich der Geschäftsführungsebene zuzuordnen sind, wie z.B. Firmierung, allgemeine Werbeauftritte, Presseerklärungen, Internetauftritte;

(2) fehlende Überwachung bei geschaffener Gefahrenquelle;

(3) bewusstes Entziehen der Kenntniserlangung etwaiger Wettbewerbsverstöße, z.B. bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland.

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