Kameraüberwachung im Büro

OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014, Az.: 11 LC 114/13

Bei einem Bürogebäude kann es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG handeln, der aufgrund der Wahrnehmung des Hausrechts und berechtigter Interessen videoüberwacht werden darf.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.09.2014 (Az.: 11 LC 114/13 hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall installierte die Klägerin (Eigentümerin eines Bürogebäudes) Anfang 2010 Videokameras in öffentlichen Bereichen des Bürogebäudes (Eingangsbereiche, Treppenhaus, verschiedene Stockwerke). Dies geschah als Reaktion auf einen Einbruch in die dort ansässige Steuerberatungskanzlei bei dem sechs Notebooks entwendet wurden und drei vorangegangene Fälle von Graffiti-Vandalismus Ende 2009. Die fest installierten Kameras ohne Zoom Funktion sind jeweils auf einen festen Sichtbereich ausgerichtet und zeichnen lediglich auf, wenn sie Bewegungen erkennen. Die dabei entstehenden Aufnahmen werden auf einer Festplatte gesichert und spätestens nach zehn Tagen automatisch überschrieben (sog. black box Verfahren als Mini-dome Videokamera). Zugang zu den passwortgeschützten Aufnahmen haben dabei nur das Unternehmen, welches die Kameras installierte und ein von der Klägerin bestellter betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Es wurden auch Hinweisschilder bzgl. der Videoüberwachung an den Eingangstüren des Bürogebäudes angebraucht, auf denen die verantwortliche Stelle genannt wird.

Der Beklagte (Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen) forderte die Klägerin mittels Verfügung auf der Grundlage von § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 000 € dazu auf Videokameras auszuschalten, zu deinstallieren und Aufnahmen zu löschen. Er begründete dies damit, dass die Überwachungsanlage gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoße (keine Einwilligung der Betroffenen) und die Voraussetzungen des § 6b BDSG nicht gegeben seien (Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen).

Nachdem die Klägerin erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheids erstritt, ging der beklagte Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung.

Die uns dabei interessierende Frage: War die Verfügung der Beklagten doch rechtens und ist die Videoüberwachung der Klägerin doch unzulässig?

OVG: Sowohl Videoüberwachung als auch Speicherung der Aufnahmen rechtens

Bei den Videoaufnahmen einer Überwachungsanlage handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig erhoben, verarbeitet und genutzt werden können, soweit dies durch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

Betroffener in diesem Sinne sind hierbei alle Personen, die in das Blickfeld der Videokameras gelangen; gem. § 4a BDSG eingewilligt hat von diesen hier keiner, eine mutmaßliche Einwilligung kommt nicht in Betracht und das Hinweisschild in Verbindung mit einer konkludenten Einwilligung durch Betreten des Gebäudes scheidet aus – so das Gericht.

Dennoch ist die Videoüberwachung und die Speicherung der Aufnahmen hier aufgrund der gesetzlichen Norm des § 6b BDSG zulässig, denn:

„Die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Teil des Gebäudes der Klägerin nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 (Wahrnehmung des Hausrechts) und Nr. 3 BDSG (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt und für die Zwecke erforderlich“ (Rn. 51 im Urteil, veröffentlicht bei www.openjur.de)

Bezüglich § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG führte das Gericht aus, dass sich die Klägerin auf ihr Hausrecht in den videoüberwachten Bereichen berufen könne. Sie habe ein Interesse daran, ihr Eigentum zu schützen und unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes fernzuhalten. Darüber hinaus habe sie auch ein eigenes Interesse, dass die Mieter nicht durch unberechtigte Personen zu Schaden kommen. Darüber hinaus könne sich die Klägerin auch auf § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen. Diesbezüglich sei bei dem Einsatz von Videotechnik zum Zwecke der Gefahrenabwehr regelmäßig von der Wahrnehmung berechtigter Interessen auszugehen – so das Oberverwaltungsgericht.

Da durch die Videoüberwachung auch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird, fordert § 6b Abs. 3 BDSG zusätzlich eine Interessenabwägung. Dabei standen sich hier zum einen die Zwecksetzung der Beobachtung sowie die technische Ausgestaltung und zum anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen als Recht der informationellen Selbstbestimmung, des Rechtes am eigenen Bild sowie des Schutzes der Privatsphäre gegenüber.

Dabei kam das Gericht zu dem Entschluss, dass hier die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen:

Gründe dafür:

  • Überwachungstechnik der Klägerin tangiert Persönlichkeitsrechts der Betroffenen nicht.
  • Aufnahmen werden nicht an einen Monitor mit Wachpersonal übertragen, sondern im black box Verfahren an einen Server übermittelt
  • Klägerin ist Anforderungen der Kenntlichmachung der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle hinreichend nachgekommen (§ 6b Abs. 2 BDSG)
  • Unverzügliche Löschung der erhobenen Daten nach § 6b Abs. 5 BDSG ist gewährleistet

Insgesamt kommt das Oberverwaltungsgericht damit zu dem Ergebnis, dass die Verfügung des Beklagten unzulässig war und die Videoüberwachung der Klägerin damit zulässig bleibt.

Autor: Anton Peter

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