KAMMERGERICHT ZU DEN PFLICHTEN EINES UNTERLASSUNGSSCHULDNERS


Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2019, Az.: 5 W 122/19 zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners bei der Einwirkung auf andere Personen geäußert.

Sachverhalt

Dem Beklagten war gerichtlich verboten worden, Immobilienanzeigen zu schalten, ohne dabei auf die Gewerblichkeit der Anzeigen hinzuweisen. Daraufhin hatte er seine Anzeigen mit dem Kürzel „gew.“ versehen, um den gewerblichen Hintergrund anzuzeigen. Dies wurde dem Beklagten ebenfalls gerichtlich untersagt, da das Kammergericht der Auffassung war, es handele sich nicht um eine eindeutige oder gängige Abkürzung. Kurz nach dieser Entscheidung waren von einer in Zusammenhang mit dem Beklagten stehenden Person Werbeanzeigen geschaltet worden, welche eben die untersagte Abkürzung weiterhin verwendeten. Das Kammergereicht hatte zu klären, ob dieser Verstoß gegen die Unterlassungspflicht dem Beklagten zuzurechnen war.

Ein Unterlassungsschuldner trägt nicht nur für sein eigenes Unterlassen die Verantwortung.

Das Gericht führte aus, dass ein Unterlassungsschuldner auf seine Mitarbeiter einzuwirken habe, damit sie sich ebenfalls an die gerichtliche Entscheidung hielten. Dabei reiche es nicht diese lediglich zu informieren. Sie müssten durch eine schriftliche Belehrung in Kenntnis gesetzt und ein entsprechendes Verhalten angeordnet werden. Dabei ist auch auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle eines Verstoßes hinzuweisen. Ähnliches gilt für Dritte, wenn ihr Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich zugutekommt. Grundsätzlich ist man nicht für das Handeln Dritter verantwortlich, durch den entstehenden Vorteil in diesem Fall jedoch schon. Der Unterlassungsschuldner ist dann auch verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, auf Dritte einzuwirken das Unterlassen einzuhalten.

Autorin: Marie Hallung

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