Kein Anspruch auf Löschung der Daten aus Bewertungsportal

BGH, Urteil v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13

Das öffentliche Interesse an Informationen über Leistungen eines Arztes überwiegt sein Interesse auf informationelle Selbstbestimmung. Damit hat er grundsätzlich zwar keinen Anspruch gegen ein Bewertungsportal auf Löschung seiner Daten, kann jedoch im Fall von unwahren Tatsachenbehauptungen oder beleidigenden Bewertungen einen Löschungsanspruch besitzen.

So entschied der BGH im Fall eines Gynäkologen, welcher auf einem Ärztebewertungsportal von Nutzern beurteilt wurde und die Speicherung abrufbarer Daten von ihm (Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten, Sprechzeiten) auf seinem Profil erfolgte. Dieser sah sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und forderte die vollständige Löschung seines Profils.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung vs. Recht auf Kommunikationsfreiheit

Der BGH räumte dem Kläger zwar ein, nicht unerheblich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung belastet zu sein, befand im Ergebnis jedoch das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit als schwerwiegender. Damit ist die Beklagte gem. § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten berechtigt. Der BGH berücksichtigte bei seiner Abwägung auf der einen Seite, dass der Arzt durch die Bewertungen sozial und beruflich beeinflusst wird und ebenfalls Missbrauchsgefahr durch unwahre Behauptungen besteht. Andererseits sei das Öffentlichkeitsinteresse über ärztliche Leistungen nicht zu verkennen und das Portal stelle die zur freien Arztwahl erforderlichen Informationen zu Verfügung. Entscheidend war dabei auch, dass die erhobenen und übermittelten Daten ihn lediglich in seiner Sozialsphäre (=Bereich öffentlicher Kenntnisnahme seiner Handlungen, in welchem man mit Kritik rechnen müsse) berühren.

Das heißt aber nicht, dass der Arzt gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und beleidigende Bewertungen machtlos ist. In solchen Fällen stehe es ihm natürlich offen einen Anspruch auf Löschung geltend zu machen.

Autor: Anton Peter

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