Kein Schmerzensgeld für veröffentlichte Nacktfotos


17-Jährige bekommt bei veröffentlichten Nacktfotos kein Schmerzensgeld

LG Duisburg, Urteil v. 27.032017, Az.: 2 O 438/14

17-Jährige hat wegen Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es sich hierbei nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 27.03.2017 (Az.: 2 O 438/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall fertigte der Beklagte (Fotograf) im Rahmen eines Kunstprojekts Nacktaufnahmen von Personen an, die mit der Teilnahme am Projekt einverstanden waren. Hierunter befand sich auch die damals 17-jährige Klägerin. Im Rahmen des Kunstprojekts fertigte der Fotograf unter anderem ein Foto der 17-Jährigen an, auf dem sie, lediglich mit Stiefeln bekleidet, seitlich auf einer Bühne saß. Die Fotos wurden in verschiedenen Medien veröffentlicht. Eine Einwilligung der Eltern bezüglich der Erstellung der Fotos, beziehungsweise deren Veröffentlichung lag nicht vor. Die Klägerin sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte unter anderem auch Schmerzensgeld.

Unterlassungsanspruch: JA! – Schmerzensgeld: NEIN!

Laut den Richtern war eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung und Veröffentlichung des Materials unstreitig gegeben. Weder die Eltern der damals noch Minderjährigen noch sie selbst (inzwischen schon volljährig geworden) hatten ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt. Der Klägerin steht deshalb auch unstreitig ein Unterlassungsanspruch zu.

Jedoch forderte sie darüber hinaus auch Schmerzensgeld. Diesen Anspruch lehnten jedoch die Richter des OLG Duisburg ab. Wie bereits genannt, lag zwar eine Verletzung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor, dieses müsste jedoch auch schwerwiegend sein, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen.

Im hiesigen Fall musste daher auch berücksichtigt werden, dass die Aufnahme der Bilder gänzlich freiwillig geschah. Darüber hinaus hatte die Klägerin dem Fotografen bei der Anfertigung der Fotos noch geholfen, indem sie schaute, dass die anderen Teilnehmer die Regieanweisungen umsetzten. Diese Vorgehensweise spreche laut den Richtern gegen die Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

Autorin: Daniela Glaab

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