Keine Ersatzklingen von Wilkinson für Gillette´s „Mach 3“


Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld

LG Braunschweig, Urteil v. 29.09.2017, Az.: 9 O 1362/17

Gillette´s Konkurrenzunternehmen, darunter auch Wilkinson, dürfen keine Klingen auf den Markt der Bundesrepublik Deutschland bringen, die mit dem „Mach 3“ von Gillette kompatibel sind.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 29.09.2017 (Az.: 9 O 1362/17) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall brachten die beklagten Unternehmen, darunter auch Wilkinson, Rasierklingenköpfe auf den Markt, die mit dem Nassrasierersystem „Mach 3“ von Gillette kompatibel waren. Diese wurden unter anderem von großen Drogerieketten günstiger als die Originalklingen angeboten. Gillette ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 306 172 B1, welches dem Schutz von Teilen des Nassrasierersystems „Mach 3“, insbesondere der Verbindung von Klinge und Handgriff, dient. Sie sah in der Vermarktung von günstigeren Ersatzklingen, die mit ihrem Rasierer „Mach 3“ kompatibel sind, einen Verstoß gegen ihr Schutzrecht.

LG Braunschweig bejaht Verletzung von Gillette´s Schutzrecht

Zu Recht, wie sich nun herausstellte. Die Richter des LG Braunschweig entschieden, dass das Produkt der Beklagten das Schutzrecht der Klägerin verletzt. Denn die Rasierklingen der Beklagten weisen die in dem Patent beschriebenen Merkmale auf.

Laut den Braunschweiger Richtern steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht entgegen, dass dem Bundespatentamt über das in Rede stehende Patent derzeit eine Nichtigkeitsklage vorliegt, mit dem Ziel das Patent zu vernichten. Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte feststellen, die das Vertrauen in den Rechtsbestand des geprüften Schutzrechts erschüttern würden. Immerhin bestehe das Patent seit 19 Jahren.

Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung

Das Gericht entschied daher zugunsten der Klägerin. Es setzte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro für Zuwiderhandlungen fest. Darüber hinaus ordneten die Braunschweiger Richter an, dass derartige Rasierklingen an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Die Klägerin forderte zudem, dass bereits in Umlauf gebrachte Produkte zurück gerufen werden. Dieser Forderung kam das LG Braunschweig allerdings nicht nach.

Autorin: Daniela Glaab

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