Keine Haftung für Domain-Registrar


Domain-Registrar haftet nicht für persönlichkeitsverletzende Äußerungen

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 16.09.2015, Az.: 16 W 47/15

Ein Domain-Registrar kann nicht für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite haftbar gemacht werden.

Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 16.09.2015 (Az.: 16 W 47/15) hervor.

Domain-Registrar? Host-Provider?

Ein Host-Provider stellt seinen Kunden beispielsweise Webspace für deren Webseiten oder Online-Speicherplatz zur Verfügung. Die Webseiten sind dann über die Eingabe der entsprechenden IP-Adresse erreichbar. Damit die Webseite nicht über ihre IP-Adresse aufgerufen werden muss, weil diese schwer zu merken ist, kann der Betreiber einen Namen für seine Webseite wählen. Hier kommt der Domain-Registrar ins Spiel. Er sorgt dann für die Verbindung zwischen dem gewählten Webseiten-Namen und deren IP-Adresse. Dies geschieht über das sogenannte Domain Name System (DNS).

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall sollte ein Domain-Registrar für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite haftbar gemacht werden. Nun musste das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Haftbarkeit eines Domain-Registrars für persönlichkeitsverletzende Inhalte Stellung beziehen.

Lediglich eingeschränkte Prüfpflichten

Laut den Richtern des OLG Frankfurt a.M. kann der Domain-Registrar hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für Inhalte, die unter der entsprechenden Domain abrufbar sind, einem Host-Provider nicht gleichgesetzt werden. Dem Domain-Registrar kommen lediglich eingeschränkte Prüfpflichten zu. Handlungspflicht besteht für ihn daher nur, wenn die Persönlichkeitsverletzung offenkundig war und er sie unschwer feststellen konnte.

Haftung des Domain-Registrars nur bei Möglichkeit zumutbarer Maßnahmen

Der Domain-Registrar ähnelt außerdem aufgrund seiner Funktion und Aufgabenstellung dem Zugangsvermittler. Dieser kann jedoch nur haftbar gemacht werden, wenn es ihm möglich ist den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen zu unterbinden. Doch welche Maßnahmen gelten als (un-)zumutbar?

Zum einen sind Maßnahmen dann unzumutbar, wenn durch sie ebenfalls legitime Inhalte unzugänglich werden. Zum anderen stellen Vorgänge, die den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv abwehren können, unzumutbare Maßnahmen dar.

Keine zumutbaren Maßnahmen für Domain-Registrar

Der Domain-Registrar sorgt für die Verknüpfung des Domain-Namens und der entsprechenden IP-Adresse. Diese Verbindung über das DNS kann vom Domain-Registrar zwar vollständig aufgelöst werden. Jedoch ist es ihm nicht möglich lediglich einzelne, rechtsverletzende Inhalte zu sperren. Außerdem führt die Dekonnektierung der Domain, lediglich dazu, dass sie über den gewählten Namen nicht mehr erreichbar ist. Der Zugang durch die Eingabe der IP-Adresse wird davon jedoch nicht beeinflusst.

Autorin: Daniela Glaab

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