Konkludente Einwilligung in Veröffentlichung

BGH, Urt. v. 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14

Wird man für einen Promotion-Jobs im Vorfeld darauf hingewiesen, dass Fotographen anwesend sein werden und Fotos erlaubt seien, liegt im Rahmen der späteren Veröffentlichung des Bildmaterials eine konkludente Einwilligung im Sinne von § 22 S. 1 KunstUrhG vor.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 9/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging der Rechtsanwalt einer Hostess gegen den Betreiber eines Internet Eventportals aus abgetretenem Recht, vor. Der Betreiber des Eventportals veröffentlichte Fotos der „Casting Company-Abriss-Party“, unter denen auch ein Foto der Hostess während ihrer Tätigkeit war, auf welchem sie einem Gast Zigaretten aus einem Korb anbot. Der Betreiber des Portals gab diesbezüglich eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Vorinstanz: „Casting Company-Abriss-Party“ – Ein Ereignis der Zeitgeschichte

Grundsätzlich bedarf es für die Veröffentlichung eines Fotos der Einwilligung der abgebildeten Personen, § 22 S. 1 KunstUrhG.

Eine Ausnahme hiervon, ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG (Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte). Darunter falle auch die „Casting Company-Abriss-Party“, auf der zahlreiche Prominente geladen sind. Es bestehe ein legitimes Informationsinteresse der Bevölkerung, wie und wo die Prominenz feiere. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf dem Bild die Hostess als nicht prominente Person zu sehen sei. Würde man fordern, zwischen Prominenten und nicht Prominenten zu unterscheiden und zusätzlich noch die jeweiligen Einwilligungen einzuholen bzw. die Personen unkenntlich zu machen; wäre eine Bildberichterstattung kaum möglich sein und einen erheblichen Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit darstellen.

BGH: Konkludente Einwilligung i.S.d § 22 S. 1 KunstUrhG

Der BGH musste schon gar nicht über die Frage entscheiden, ob es sich hierbei um ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte, da die Hostess im Vorfeld schon Infomaterial ihres Auftraggebers erhielt und darüber informiert wurde, dass zwar keine Interviews gegeben werden dürften, Fotos jedoch erlaubt seien.

Ihr hätte sowohl darauf als auch aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Event bewusst gewesen sein müssen, dass auch sie selbst auf Fotos zu sehen sein könnte und dies durch ihren Auftraggeber auch erwünscht gewesen ist.

Aufgrund dieser Umstände konnte hierbei von einer konkludenten Einwilligung der Hostess ausgegangen werden.

Autor: Anton Peter

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