Markenrechtliche Zulässigkeit von beschreibenden Angaben in sozialen Netzwerken

Ein Markeninhaber kann nicht generell verbieten, dass ein von ihm früher genutztes und mittlerweile historisches Gebäude weiterhin unter Nennung der Marke genutzt wird, sei es durch die Aufschrift am Gebäude selbst oder auf Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook und Myspace. Voraussetzung ist aber, dass das Gebäude anders als früher genutzt und zumindest auf der Startseite deutlich erkennbar mit dem Zusatz „ehemalig“ bezeichnet wird, da ansonsten eine zu starke Verwechslungsgefahr besteht. So entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 01.04.2011 (Az. 5 W 71/11).

Die Antragsgegnerin hatte in mehreren Fällen den markenrechtlich geschützten Namen eines ehemaligen Stummfilmkinos verwendet, um das historische und unter diesem Namen bekannte Gebäude als Veranstaltungsort zu bezeichnen:

Das Benutzerkonto auf Facebook lautete „Das ehemalige Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“. Neben einem auf Facebook geposteten Foto stand: „Silvester in der Delphi Film- & Theaterbühne 2010“. Auf Myspace wurde ein Lichtbild gepostet, auf dem zu erkennen war, dass auf der Fassade des Gebäudes der Name des ehemaligen Stummfilmkinos stand, wobei im Fenster des Gebäudes auf einem Plakat zu lesen war: „Im ehemaligen Stummfilmkino Delphi präsentieren wir…“.

Diese Aussagen wollte die Markeninhaberin verbieten, weil sie darin eine unzulässige Nutzung ihrer Marke „Delphi“ sah.

Das Gericht legte allerdings keine allzu strengen Maßstäbe an und entschied, dass alle Angaben rein beschreibend seien und deshalb die Verwendung von § 23 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) gedeckt sei. Nach dieser Vorschrift kann ein Markeninhaber die Verwendung dann nicht verbieten, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen nur dazu verwendet wird, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben.

Die Richter hielten den Zusatz „ehemaliges“ Stummfilmkino Delphi für ausreichend, um deutlich zu machen, dass nicht das Stummfilmkino als solches, sondern nur das Gebäude mit seinen historischen und architektonischen Bezügen gemeint ist. Soweit neben Fotos oder auf Unterseiten im Internet dieser Zusatz fehle, sei dies unschädlich, solange durch die Bezeichnung des Benutzerkontos oder durch die Hauptseite weiterhin klar sei, dass es sich nur um das Gebäude handle und der Name lediglich eine Kurzbezeichnung darstelle. Die Aufschrift auf der Fassade des Gebäudes hielt das Gericht für zulässig, weil nur die ursprüngliche Optik des historischen Gebäudes vor dem zweiten Weltkrieg wiederhergestellt worden sei.

Wegen der besonderen Fallkonstellation und der vergleichsweise liberalen Auffassung des Kammergerichts Berlin sollte daraus keinesfalls eine allgemeinverbindliche Aussage abgeleitet werden. Es handelt sich wohl um eine absolute Ausnahmeentscheidung, so dass schon bei der geringsten Abweichung eine Markenverletzung vorliegen kann. Wir halten deshalb nach wie vor eine vorherige rechtliche Prüfung im Einzelfall für höchst sinnvoll.

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