Online-Händler kann Abholung verlangen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, Az.: I-15 U 46/14

Online-Händler können in ihren AGB vereinbaren, dass nach Ausübung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers, erhaltene Ware kostenlos abgeholt werden muss.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.11.2014 (Az.: I-15 U 46/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall enthielten die AGB eines Online-Händlers die Regelung, dass erhaltene Ware kostenlos abgeholt werden muss. Diesbezüglich konnte der Verbraucher nach Wunsch von Montag bis Freitag in einem zweistündigen Zeitfenster die Abholung veranlassen. Der Kläger nahm den Online-Händler wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

OLG: Zwingende Abholung rechtmäßig

Während das Landgericht der Unterlassungsklage mit der Begründung, die Klausel schränke die Rückgabemöglichkeiten des Verbrauchers ein stattgab; lehnte das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch ab.

Grund dafür sei, dass eine Abholung für den Verbraucher vorteilhafter erscheint als eine Rücksendung. So muss er weder die Versandkosten tragen, noch kann der Verkäufer bei einer Abholung die Rückzahlung bis zum Empfang verweigern.

Schließlich entsteht dem Verbraucher auch durch das zweistündige Zeitfenster im Rahmen der Abholung kein Nachteil, da er dieses frei von Montag bis Freitag wählen kann – so das Oberlandesgericht.

Autor: Anton Peter

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