PIN auf der SIM-Karte kann teuer werden

– OLG Brandenburg, Urteil v. 11.09.2014, Az. 5 U 105/13 –

Der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses kann unter Umständen zur Kasse gebeten werden, wenn er in fahrlässiger Art und Weise die PIN auf seiner SIM Karte notiert und ein Dritter seinen Anschluss nutzt.

Dies resultierte aus dem zugrundeliegenden Fall, welchen das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden hatte.

Der Beklagte (hier der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses) überließ eine seiner insgesamt 3 SIM-Karten der Mutter zur Nutzung und Verwahrung. Weiterhin notierte er ihr die dazugehörige PIN auf die SIM-Karte. Nachdem ein Dritter in unerlaubter Weise die SIM-Karte nutzte und Kosten in Höhe von ca. 8.000 € verursachte, bat der Mobilfunkanbieter (hier der Kläger) den Sohn zur Kasse. Dieser weigerte sich die Rechnung zu bezahlen und berief sich darauf, dass die SIM-Karte unerlaubter weise durch den Dritten entwendet und benutzt wurde. Der Mobilfunkanbieter berief sich dagegen auf seine AGB Klausel, in welcher der Kunde für Kosten durch unerlaubte Nutzung aufzukommen müsse, wenn er dies zu vertreten hat.

PIN auf der SIM-Karte ist grob fahrlässig

Das Gericht befand, dass der Sohn in diesem Fall die unerlaubte Nutzung zu vertreten hat und gab dem Mobilfunkanbieter Recht. Er habe es dem Dritter in grob fahrlässiger Art und Weise ermöglicht, die Telefondienstleistungen nutzen zu können. Damit schloss sich das Gericht der Rechtsprechung im Bereich der missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten an, wonach es grob fahrlässig ist, wenn es dem Dritten ermöglicht wird in einem Zugriff PIN und Karte zu erlangen (BGHZ 145, 337).

Autor: Anton Peter

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