Rotbäckchen-Saft: Konzentrationssteigernd

BGH, Urt. v. 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

Die Werbung des Rotbäckchen-Multivitaminsafts darf weiterhin die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen (…) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett enthalten. Dabei handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2015 (Az.: I ZR 222/13) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging ein Verbraucherverband gegen die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH vor, die mit oben genannten Angaben auf dem Etikett der Flasche warben.

Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung).

BGH: Angaben sind zulässig

Während die Vorinstanzen dem klägerischen Begehren zustimmten und in den Aussagen unzulässige Angaben über die Gesundheit von Kindern gem. Art. 10 I, Art. 14 I b der Health-Claims-Verordnung sahen, kam der BGH zu dem Entschluss, dass dies nicht der Fall ist.

So ist die Angabe „Mit Eisen (…) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässig und deckt sich mit der Angabe aus der Verordnung, dass Eisen zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt. Darüber hinaus handelt es sich bei „Lernstark“ um einen zulässigen Verweis nach Art. 10 III der Health-Claims-Verordnung. Hierbei ist entscheidend, dass die Angabe nicht allein steht, sondern in Kombination mit dem Hinweis auf den Eisengehalt und dessen Beitrag zur kognitiven Entwicklung der Kinder.

Autor: Anton Peter

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