Schadensersatz – Abzug neu für alt

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, Az.: I 22 U 130/14

Der Inhaber einer Website muss einen Abzug neu für alt von der Schadenshöhe akzeptieren, wenn er durch die neue Website einen für ihn wirtschaftlich günstigen Vermögensvorteil erhält. Dabei ist die Abzugshöhe von der Nutzungsdauer einer Website abhängig, die in der Regel acht Jahre beträgt.
Darüber hinaus muss die Klägerin für einen Nutzungsausfallschaden substantiiert vortragen und nicht allgemein oder pauschal bezüglich des Schadens vortragen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.12.2014 (Az.: I 22 U 130/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin gerichtlich gegen ihren Host-Provider vor, bei dem sie ihre Website hochgeladen hatte. Dieser unterlies es ein Backup der Website anzulegen und die Daten gingen bei einem Serverausfall verloren. Nachdem das Landgericht Duisburg (Urt. v. 25.07.2014, Az.: 22 O 102/12) einen Schadensersatzanspruch bezüglich der Neuerrichtung einer Website bejahte, diesbezüglich jedoch einen Abzug neu für alt vornahm und einen Nutzungsausfallschaden im konkreten Fall jedoch ablehnte, beabsichtigte die Klägerin in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Schadensersatz ohne Abzug und einen Nutzungsausfallschaden ersetzt zu bekommen.

OLG: Schadensersatzhöhe erhält Abzug wegen Vermögensvorteil („neu für alt“)

Das Oberlandesgericht bestätigte in seinem Urteil jedoch die Entscheidung des Landgerichts.
Es führte diesbezüglich aus, dass die Schadenshöhe für Fälle, in denen der Geschädigte aufgrund seines Schadensersatzanspruchs einen Vermögensvorteil erzielt, einen Abzug erhält. Dies sei etwa der Fall, wenn der Geschädigte für seine gebrauchte Sache eine neue erhalte oder bei Reparaturen Neuteile verbaut werden. Auf diese Art und Weise soll eine Bereicherung des Geschädigten aufgrund des Schadensersatzes vermieden werden, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass etwaige Vermögensvorteile dem Geschädigten aufgedrängt werden. Deshalb muss beim Abzug neu für alt berücksichtigt werden, dass nur Vermögensvorteile die sich wirtschaftlich günstig auswirken und dem Geschädigten zumutbar sind abgezogen werden.
Der wirtschaftlich günstige Vermögensvorteil bestand im Fall darin, dass die Klägerin mit der neuen Website technische Neuerungen im Hintergrund ablaufender Prozesse und ein Sicherheitsupdate erhielt. Dadurch hatte sie sich künftige Aufwendungen für ein Update ihre alte Website erspart.

OLG: „Haltbarkeitsdauer“ einer Website beträgt acht Jahre

Daran änderte auch nichts, dass sie beabsichtigte die Website zwanzig Jahre lang unverändert zu nutzen. Zwar unterliegt eine Website keinem unmittelbaren Verschleiß, wie etwa ein körperlicher Gegenstand, dennoch könne man nicht von einer zeitlich unbegrenzten Nutzungsdauer ausgehen. Beabsichtigt die Geschädigte wie im vorliegenden Fall eine Website zwanzig Jahre lang unverändert zu nutzen, widerspricht dies in Anbetracht der heutigen Softwareentwicklung der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Sachverständige ging hier unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Nutzungsdauer, des Funktionsumfangs der Website, der Änderungen bei Konkurrenzwebsites und der Sicherheit der Website eine Nutzungsdauer von acht Jahren aus.

OLG: Abzugshöhe ist von der Nutzungsdauer abhängig

In der Regel ist für die Höhe des Abzugs eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich. Kann der Abzug nicht vom Wert einer gebrauchten Sache vor dem Schadensereignis hergeleitet werden, kann auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abgestellt werden. Dabei ist vom Neupreis prozentual der Anteil der bereits verstrichenen Zeit abzuziehen. Der Berechnung des Landgerichts entsprechend sprach das Oberlandesgericht der Klägerin keinen höheren Schadensersatzanspruch zu, sondern nahm angesichts der noch verbleibenden Nutzungsdauer von zwei Jahren für die ursprüngliche Website einen Abzug neu für alt vor mit demselben Ergebnis vor.

OLG: Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung mangels substantiierten Vortrags

Für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hätte die Klägerin dem Gericht fundiert darlegen müssen, dass ihr aufgrund des Ausfalls der Website ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist.
Diesbezüglich ist es jedoch nicht ausreichend, wenn die Klägerin allgemein gehalten vorträgt, dass die einen erheblichen Arbeitsaufwand hatte Abrechnungen per Post zu übersenden und ihr durch den Websiteausfall Werbemöglichkeiten entgangen sind.

Autor: Anton Peter

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