SEO Marketing: Dienst- oder Werkvertrag?

OLG Köln: Urteil v. 16.01.2014, Az.: 19 U 149/13

Ein Vertrag mit einer Online-Werbeagentur, dessen Schwerpunkt im Marketingbereich (Beratung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen) liegt, ist ein Dienstvertag, bei welchem werkvertragliche Gewährleistungsrechte nicht gelten.
Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in folgendem Fall:
Der Beklagte (Betreiber eines Webshops) verweigerte die Zahlung eines Resthonorars an die Klägerin (Online Werbefirma) mit der Begründung sie habe schlecht geleistet. Er hatte sie im Wesentlichen mit Suchmaschinenoptimierungen, AdWords Werbung, Affiliate-Marketing und Listung in Preissuchmaschinen beauftragt. Bei der Entscheidung kam es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag oder Werkvertrag handelte, da Gewährleistungsrechte nur im Fall eines Werkvertrages geltend gemacht werden können.

Unterschied Dienst- und Werkvertrag

Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, schuldrechtlichen Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hierbei nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste geschuldet.

BGH: Zuordnung nach Schwerpunkt des Vertrages

Bei Verträgen im EDV Bereich liegen meist typengemischte Verträge vor. D.h. es werden Leistungen erbracht, die jeweils einem anderen Vertragstypus zugeordnet werden können. Grundsätzlich gilt, dass hierbei für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstypen gelten, außer die Eigenart des Vertrages steht dem entgegen. Dann ist das Recht des Vertragstypus anzuwenden, welcher den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1980, Az. VIII ZR 326/79; BGH Urt. v. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09).

Typengemischter Marketing-Vertrag

Auch wenn hier Leistungen im Bereich des Webcontrolling und der Suchmaschinenoptimierung werkvertragliche Elemente aufweisen, liegt der Schwerpunkt des Vertrages im Hinblick auf seine Eigenart als besonderer Marketingvertrag hier in der Verpflichtung der Klägerin zur Beratung und Umsetzung von Werbemaßnahmen und ist als Dienstvertrag einzuordnen. Die Beklagte kann sich damit nicht auf die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte berufen.

Autor: Anton Peter

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