Teilen von rechtswidrigen Inhalten bei Facebook


OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15

Teilt ein User einen Beitrag bei Facebook, macht er sich diesen nicht zu Eigen. Dadurch haftet er auch nicht für fremde, rechtswidrige Inhalte.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 26.11.2015 (Az.: 16 U 64/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall teilte die Klägerin (Tierschutzverein) den Post eines Facebook Nutzers, in welchem er sich kritisch zum Thema Dänischer Hundegesetze äußert. Gleichzeitig stellte er den Vergleich von dänischen Hunden und Juden auf. Nachdem die Klägerin den Beitrag geteilt hat, erschienen Artikel auf der Website des Beklagten, in denen der Tierschutzverein angeprangert wird, weil der Autor der Artikel behauptet, die Klägerin habe sich die Inhalte des Posts durch das Teilen zu eigen gemacht.

Fremde Inhalte = fremde Inhalte

Dies sah das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. anders als der Beklagte. Bei der Facebook-Funktion „Teilen“ handele es sich nämlich um eine Funktion, durch welche der „Teilende“ lediglich auf den Beitrag eines Dritten hinweist. Zwar sei dies dem Verlinken sehr ähnlich, hier komme dem Teilen im Gegensatz zu „gefällt mir“ jedoch keine über die Verbreitungsabsicht hinausgehende Bedeutung zu. Deshalb identifiziere sich der Kläger auch nicht mit den Inhalten – so das Gericht.

Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass ein Zu-eigen-machen fremder Inhalte nur in Betracht kommt, wenn die fremden Äußerungen als eigene Gedankengänge implementiert werden.

Autor: Anton Peter

 

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