Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung unwirksam


LG Hannover, Urt. v. 21.07.2015, Az.: 18 O 159/15

Geben Sie eine Unterlassungserklärung ab, welche unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, ist diese unwirksam.

Das geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 21.07.2015 (Az.: 18 O 159/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte eine Software, für welche die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte war, auf ihrer Website angeboten. Diesbezüglich bestand für die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veränderung der Software die Verpflichtung die Klägerin als Inhaberin zu benennen. Dieser kam die Beklagte hier nicht nach und wurde durch die Klägerin zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgefordert.

Was heißt „auflösende Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung?

Vereinfacht heißt dies nichts anderes als: „Solange keine andere höchstrichterliche Entscheidung für diesen Sachverhalt vorliegt, bleibt die Unterlassungserklärung wirksam bestehen. Wird eine Entscheidung des Gerichts getroffen, dann wirkt die auflösende Bedingung und die Unterlassungserklärung wird unwirksam“.

Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen

Schön gedacht, leider dennoch falsch gemacht, befand das Landgericht Hannover.

Grundsätzlich muss durch die Unterlassungserklärung bewirkt werden, dass die Wiederholungsgefahr eines solchen Verstoßes für die Zukunft ausgeschlossen wird. Dabei muss die Unterlassungserklärung ernsthaft, unbefristet, vorbehaltlos, strafbewehrt bestimmt sein.

„Höchstrichterliche Rechtsprechung“ ist nicht vorbehaltslos

Problematisch ist bei einer derartig formulierten Bedingung, dass nicht eindeutig klargestellt wird, welche Rechtsprechung mit der Bedingung gemeint ist – Bundesgerichtshof? Europäischer Gerichtshof? Damit ist sie nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vorbehaltslos, wodurch sie unwirksam ist und der Klägerin weiterhin der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen die Beklagte zusteht.

Tipp! Unterzeichnen Sie niemals eine Unterlassungserklärung, wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich wirklich um einen Rechtsverstoß handelt und/oder Sie nicht mit Sicherheit einen erneuten Verstoß vermeiden können (Denken Sie hierbei auch an die Haftung für ihre Mitarbeiter). Eine Unterlassungserklärung darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn sie ist lange wirksam und mit hohen Vertragsstrafen versehen.

Autor: Anton Peter

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