Verwendung von Exklusivinterview-Material

BGH, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14

Die Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews ist zulässig, wenn das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheinen.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2015 (Az.: I ZR 69/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte Ausschnitte eines Exklusivinterviews mit Liliana M. über ihre Ehe mit Lothar Matthäus in ihrem eigenen Beitrag unter Angabe der Quelle verwendet und ausgestrahlt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte und ging gerichtlich gegen das beklagte Sendeunternehmen vor.

Zitatrecht gem. § 51 UrhG

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führte der BGH diesbezüglich aus, dass hier nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rechtfertigung über das Zitatrecht gem. § 51 UrhG greift.

Entscheidend sei dabei, dass sich die Beklagte hier das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für ihre selbstständigen Ausführungen zu Nutze macht und in ihrem Beitrag die Ausschnitte des Exklusivinterviews zur Untermauerung ihres eigenen Beitrages über die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien verwendet.

Des Weiteren sei nicht klar, weshalb der Zuschauer durch die Verwendung der Ausschnitte nicht mehr am Originalinterview interessiert sein sollte und der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung zurückwies.

Autor: Anton Peter

 

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