Wahlrecht beim Autokauf


Autokauf: Käufer entscheidet zwischen Nachbesserung und Nachlieferung

OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016, Az.: 28 U 175/15

Sollte der Fall der Nachbesserung beim Autokauf nicht vertraglich geregelt sein, kann der Käufer eines PKW zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen.

Dies entschied nun das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 21.Juli.2016 (Az.: 28 U 175/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Neuwagen von der Beklagten erworben. Nachdem die Klägerin ein halbes Jahr nach Auslieferung des Wagens einen Transportschaden bemerkte und diesen der Beklagten meldete, bot man ihr zunächst eine kostenfreie Schadensbeseitigung und später eine Minderung des Kaufpreises an. Beides lehnte sie jedoch ab und forderte die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Nachdem sich die Beklagte weigerte, der Kundin ein neues Fahrzeug zu liefern, erklärte diese den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie forderte nun vor Gericht die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils), Erstattung der Zulassungskosten.

Nachdem das Landgericht Bielefeld ihre Klage abwies, bekam sie nun vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht.

Klägerin stand Ersatzlieferung zu

Das Oberlandesgericht kam zu dem Entschluss, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis unter Anrechnung des Nutzungsvorteils zurückerstatten musste. Grund dafür war, dass die Klägerin rechtmäßig den Rücktritt erklärte.

Hier haftete zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel an dem Auto, welchen die Beklagte nicht nachdrücklich beseitigte. Eine Nachbesserung von Beklagtenseite aus wurde hier lediglich angeboten, ohne näher darauf einzugehen bzw. die Nachbesserung zu verlangen. Deshalb stand der Klägerin auch noch zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen, eine Nachlieferung zu fordern bzw. hätte die Beklagte ein neues Auto liefern können.

Mangel nicht unerheblich

Die Transportschäden an Auspuff und Tank waren nach Ansicht des Gerichts auch nicht unerheblich. So schätzte ein Sachverständiger die Kosten für die Beseitigung des Mangels auf über 10% des Kaufpreises. Unabhängig davon erhob die Beklagte den Einwand einer unverhältnismäßigen Forderung durch die Klägerin zu spät. Diesen könne sie nur solange erheben, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Hier war die Klägerin jedoch bereits vom Kaufvertrag zurück getreten und der Anspruch damit ausgeschlossen.

Autor: Anton Peter

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