Werbung mit Domainnamen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2014 (Az.: I-2 U 30/14)

Einer Domain kommt nicht nur eine reine Adressfunktion zu, sondern kann auch eine Leistung bewerben. Wird dabei in der Adresszeile ein Resort beworben, welches in Wirklichkeit lediglich ein zu vermietendes Ferienhaus ist, liegt darin eine unzulässige irreführende Werbung mit Domainnamen.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.12.2014 (Az.: I-2 U 30/14)

OLG: Irreführung durch Werbung mit Resort

Das Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der Werbung für ein zur Vermietung stehendes Ferienhaus unter der Website www.resort-B.eu um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG handelt, die als unlautere Handlung nach § 3 UWG unzulässig und gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu unterlassen ist.

OLG: Ein Resort ist mehr als nur ein Ferienhaus

Dies begründete das Gericht damit, dass ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „Resort“ eine Ferienanlage verbinde, die über eine bloße Beherbergung hinaus weitere Freizeitangebote enthalte.

OLG: Werbung mit Domainnamen

Weiterhin handelt sich in vorliegendem Fall um eine Werbung, die in der Internetadresse enthalten ist („www.resort-B.eu). Diesbezüglich hat der Domainname nicht nur eine reine Adressfunktion, sondern dient gleichzeitig dazu, den Inhaber der Domain bzw. den Anbieter der unter dieser Adresse beworbenen Leistung oder das beworbene Objekt selbst von anderen zu unterscheiden.
Bezüglich der Internetadresse führte das Gericht aus, dass der Internet Domain nicht nur eine reine Adressfunktion zukommt, sondern gleichzeitig auch dazu dient den Domaininhaber bzw. Anbieter der unter dieser Adresse beworbenen Leistung oder das beworbene Objekt selbst von anderen zu unterscheiden. Durch die Internetadresse www.resort-B.eu besteht daher die Gefahr, dass der Verkehr irrig annimmt es werde ein Resort beworben.

Autor: Anton Peter

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