Werbung mit „TÜV geprüft“ erfordert Fundstelle

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2014, Az.: I 20 U 208/13

Wird mit „TÜV geprüft“ geworden, ist die Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.

Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.11.2014 (Az.: I 20 U 208/13).

Fehlende Fundstelle begründet Unterlassungsanspruch

Im zugrunde liegenden Fall warb eine Versandapotheke in Zusammenhang mit ihren Leistungen mit „TÜV geprüft“, ohne eine Angabe der Fundstelle. Diesbezüglich war unklar, ob sich die Zertifizierung auf die Produkte oder das gesamte Unternehmen bezog.

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass dadurch dem Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten werde und die Beklagte die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusse. Dieser könne die Angabe weder prüfen, noch in den Gesamtzusammenhang einordnen.

Hinweis per Linksetzung oder Upload des Zertifikats zumutbar

So sei es der Versandapotheke zumutbar gewesen, einen Link auf die Internetpräsenz des TÜV zu setzen bzw. das TÜV Zertifikat auf ihrer Website hochzuladen und dadurch dem Verbraucher die notwendigen Informationen bereitzustellen.

Autor: Anton Peter

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