Werbung mit zu geringem Warenbestand


OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15

Wirbt der Unternehmer mit „limitierter Stückzahl“, obwohl der Verbraucher keine reelle Chance hat, nach Kenntnisnahme der Werbung eines der angebotenen Produkte zu erwerben, weil der Vorrat des Unternehmens zu gering ist, dann ist die Werbung rechtswidrig.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 02.12.2015 (9 U 296/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte mittels Internet-, Prospekt-und Anzeigenwerbung ihr Produkt angepriesen. So sollte der Verbraucher es sowohl online, als auch zu einer bestimmten Uhrzeit in den Filialen erwerben können. Das Produkt selbst war dann nur wenige Minuten online und wenige Stunden im Markt erhältlich und ausverkauft.

Angebotsdauer muss angemessen sein

Im Gegensatz zum Landgericht, welches eine Klage auf Unterlassung derartiger Werbung vollumfänglich abgewiesen hat, befindet der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zumindest für das Onlineangebot, dass die Produkte auch für eine angemessene Zeit im Onlineshop verfügbar sein müssen.

Anderseits werde der Verbraucher in die Irre geführt, wenn er zunächst zum Kauf aufgefordert wird und dann nicht hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass er wahrscheinlich keinen der angebotenen Artikel mehr abbekommt. Auch der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ ändert daran nichts, da der Kunde trotz schneller Reaktion auf die Werbung, reell keine Chance hat, den Artikel zu erwerben.

Nachweis entscheidend

Hier befand das Oberlandesgericht die Werbung für den Onlineshop als unzulässig, während die Werbung für das Angebot in den Filialen zulässig war. Grund dafür ist, dass der Unternehmer für sein Angebot in den Filialen belegen konnte, dass die Nachfrage für die vergangenen Aktionen nicht so hoch war und die bereitgestellte Ware ausreichte. Diesen Nachweis konnte er bezüglich seines Onlineangebots leider nicht erbringen.

Tipp! Werben Sie nicht mit inhaltslosen Hinweisen wie „nur in limitierter Stückzahl erhältlich“, sondern weisen Sie den Verbraucher gezielt darauf hin, wann und wie lange ihr Angebot gilt. Stellen Sie sicher, dass die Nachfrage annähernd real befriedigt werden kann.

Autor: Anton Peter

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