Werbung – So wichtig wie das tägliche Glas Milch

Pressemitteilung BGH, Nr. 18/2015

Aus der Entscheidung des für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ auf der Verpackung des Früchtequarks „Monsterbacke“ nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Verfahrensgang

Während das Landgericht Stuttgart die Klage gegen den Früchtequarkhersteller abwies, bejahte das Oberlandesgericht Stuttgart die Irreführung durch den Slogan, da der Verkehr nicht erwarte, dass der Früchtequark einen wesentlich höheren Zuckergehalt habe als Milch.
Der Bundesgerichtshof setzte per Beschluss vom 05.12.2012 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, ob die informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren, zur Vorabentscheidung vor. Dieser kam zu dem Entschluss, dass dies zu bejahen sei.
Nun hat der BGH die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

BGH: Werbeslogan nicht irreführend

Der BGH befand den Slogan des Herstellers als nicht irreführend. Grund dafür: Für den Verbraucher ist es erkennbar, dass Früchtequark anders zusammengesetzt ist als Milch. Darüber hinaus stellt er keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, sondern vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan beziehe sich dabei auf die verbreitete Meinung, dass Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung jeden Tag ein Glas Milch trinken sollten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11 – Monsterbacke II

LG Stuttgart, Urt. v. 31.05.2010, Az.: 34 O 19/19 KfH
OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2011, Az.: 2 U 61/10
ZLR 2011, 352
BGH, Beschluss v. 05.12.2012, Az.: I ZR 36/11
EuGH, Urt. v. 10.04.2014, Az.: C-609/12
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
[…]
4.“nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
a)der Energie (des Brennwerts), die es
i)liefert,
ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii)nicht liefert, und/oder
b)der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
i)enthält,
ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii)nicht enthält;
5.“gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
[…]
(2)Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
a)einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b)Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c)gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d)einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
(3)Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
[…]

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