aktive Beteiligung
WERBEAGENTUR HAFTET BEI WETTBEWERBSWIDRIGEM VERHALTEN IHRES KUNDEN
Eine aktive Beteiligung einer Werbeagentur an wettbewerbswidrigen Handlungen eines Kunden begründet eine Mithaftung für die begangenen Rechtsverletzungen – dies entschied das OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019, Az. 6 U 151/18. Sachverhalt Die Beklagte ist eine Werbeagentur, die Onlineshops entwickelt und realisiert. Sie betreute einen Onlineshop eines Unternehmens, der rechtswidrige Werbung...