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DSGVO – DATENSCHUTZBEHÖRDE ÖSTERREICH ZUR FREIWILLIGEN EINWILLIGUNG IN ERMITTLUNG VON DATEN

Ein die Freiwilligkeit verhindernder Nachteil nach Art. 7 DSGVO ist gegeben, wenn das Risiko einer Täuschung, Einschüchterung, Nötigung oder beträchtliche negative Folgen bestehen - dies ergeht durch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2018, GZ: DSB-D122.931/0003-DSB/2018. Sachverhalt Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Online-Community und stellt Dienstleistungen online. Die Besucher der Webpage haben...