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AMAZONS FINALE BESTELLSEITE IST AUCH NACH ANSICHT DES OLG MÜNCHEN RECHTSWIDRIG
Holger6. Februar 2019Die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren müssen gemäß § 312j II BGB auf der Bestellabschlussseite angegeben werden – Dies entschied das OLG München im Urteil v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18 Sachverhalt Das Online-Versandhandelsunternehmen Amazon legte gegen das erstinstanzliche Urteil vom 04.04.2018 (Az. 33 O 9318/17) des Landgerichts München...