derzeitige Form
WAHL-O-MAT IN DERZEITIGER FORM VERFASSUNGSWIDRIG
Die Bundeszentrale für politische Bildung darf den Wahl-O-Mat in seiner derzeitigen Form nicht weiterbetreiben – dies entschied das VG Köln i. Beschluss vom 20.05.2019, Az. 6 L 1056/19. Sachverhalt Die Partei „Volt Deutschland“ hatte einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Aus Sicht der Partei würde der Wahl-O-Mat die...