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DIE BEZEICHNUNG „FEDI“ FÜR EINEN TEILWEISE GEGORENEN TRAUBENMOST IN HALTBAR UND DICHT VERSCHLOSSENEN FLASCHEN IST NICHT IRREFÜHREND
Holger2. Mai 2019Das Inverkehrbringen von teilweise gegorenem Traubenmost, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder bezeichnet wird stellt keine irreführende Handlung dar – dies entschied das OVG Koblenz im Urteil v. 12.04.2019, Az. 8A11522/18.OVG. Sachverhalt Eine Weinkellerei klagte gegen...